Von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, sog. Unfallflucht gemäß § 142 StGB, spricht man, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Das Gesetz sieht dabei eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Außerdem droht ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie ein Regress der Versicherung bis zu 5000 €.
Alleiniger Strafzweck dieser Vorschrift ist der Schutz zivilrechtlicher Interessen Dritter, insbesondere der Beweissicherung.
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist jedoch nicht erfüllt, wenn allein der Betroffene Anspruchsinhaber ist, beispielsweise bei einem eindeutigen Auffahrunfall des Unfallgegners. Zweck der Norm ist auch nicht, eine Strafverfolgung zu ermöglichen.
Die größten Chancen, ohne Strafe aus der schwierigen Situation herauszukommen, besteht bei nachträglicher Meldung.
Die meisten Fälle ereignen sich nachts, wenn es keine Tatzeugen gibt und die Behauptung des Betroffenen, er habe sich nach Erfüllung der Wartepflicht entfernt, nicht widerlegt werden kann. Grundsätzlich hat der Betroffene nur die Verpflichtung, dass seine Beteiligung festgestellt wird; das ist eine passive Pflicht. Diese Pflicht erfüllt er durch Warten am Unfallort. Befindet sich kein Feststellungsbereiter am Unfallort, ist der Betroffene nicht verpflichtet, von sich aus weitere Beteiligte aufzusuchen. Sind nach der erwarteten Wartefrist keine Person erschienen, darf der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen.
Die Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Umstände richten sich nach der Art des Schadens – bei schweren Personenschäden oder gar Tod wird eine sehr lange Wartezeit gefordert, bei geringen Schäden lediglich einige Minuten.
Selbstverständlich darf ein Selbstverletzter sich in sofortige ärztliche Behandlung begeben, allerdings kleinere und Bagatellverletzungen rechtfertigen ein Verlassen des Unfallortes nicht. Auch wer beispielsweise einen Verletzten zum Arzt fährt, muss nachträglich unverzüglich Feststellungen ermöglichen.
Bei geringen Schäden bis 250 € reichen 10 bis 15 min aus. Bei etwas höheren Schäden reichen aber auch 20 min aus. Dies reicht auch bei nächtlichen Unfällen, auch bei Unfällen in der Großstadt und bei Schäden lediglich an Leitplanken.
Entgegen weit verbreiteter Ansicht reicht das Hinterlassen einer Nachricht, etwa einer Visitenkarte, nicht aus, um ein vorzeitiges Verlassen des Unfallortes zu entschuldigen. Die Wartefrist entfällt dann nicht, kann aber erheblich verkürzt werden.
Die Verpflichtung zum Warten endet, wenn alle relevanten Daten dem anderen Unfallbeteiligten oder einem feststellungsbereiten Dritten mitgeteilt wurden. Eine darüber hinausgehende Wartepflicht, bis zum Eintreffen der Polizei etwa, besteht nicht. Spielt bei der Frage des zivilrechtlichen Schadens die Frage der Fahrerlaubnis oder die Alkoholisierung keine Rolle, braucht der Unfallgegner trotz Aufforderung des Geschädigten nicht zu warten.
Bei leichten Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs bestimmt § 142 StGB, dass tätige Reue jetzt auch anerkannt ist. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht bedeutender Sachschaden (etwa 1100,– €) verursacht wurde.
In diesen Fällen muss der Unfall freiwillig innerhalb von 24 h nach dem Unfall gemeldet werden. Ist der Unfall und die Unfallbeteiligung bereits entdeckt, ist Freiwilligkeit nicht mehr gegeben.
Freiwillige Meldung führte zur Strafmilderung. Das Gericht kann auch von der Strafe absehen. Aber auch in Fällen des Absehens von Strafe führt dies dazu, dass eine Eintragung im Verkehrszentralregister mit fünf Punkten, im Normalfall sogar mit 7 Punkten, erfolgt.