Alexander Friedhoff
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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht
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Ihr Alexander Friedhoff
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Mit Urteil vom 26.07.2011 hat das LG Hamburg zum Aktenzeichen 302 O 192/08 einer Verletzen 430.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und folgendes ausgeführt:
Bei Unfallverletzungen einer jungen Frau infolge eines von ihrem Ehemann fahrlässig verursachten Unfalls, die schwerste Behinderungen, psychische Folgeleiden und dauerhafte Pflegebedürftigkeit und damit den als vollständig zu bewertenden Verlust zuvor gelebter Lebensqualität herbeigeführt haben, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 Euro gerechtfertigt, wobei das Regulierungsverhalten des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen war. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich die Kammer unter anderem an der Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Az.: 1 U 128/07, das für eine Querschnittslähmung und den Verlust beider Beine bei einem 15 Monate alten Kind ein Schmerzensgeld von € 325.000,00 gewährte. Die Klägerin hat verglichen damit leichtere körperliche Beschwerden, aber ganz erhebliche intellektuelle Beeinträchtigungen erlitten. Das OLG Hamm gewährte zum Az.: 6 U 169/01 DM 720.000,00 Schmerzensgeld für ein erlittenes Schädelhirntrauma 3. Grades mit der Folge einer deutlichen Lernbehinderung, Sprachstörung und ausgeprägten Tetraparese mit Rollstuhlabhängigkeit bei einem Mitverschuldensanteil von 1/3. Dasselbe Gericht urteilte zum Az. 3 U 10/96 DM 500.000,00 Schmerzensgeld für einen durch einen Geburtsschaden Geschädigten aus, der sich nicht mehr aktiv fortbewegen oder auch nur aufrichten kann, zu einer verständlichen Artikulation nicht in der Lage ist und dem ein zielgerichtetes Handel versagt bleiben wird. Fälle der Querschnittslähmung werden nach der Tabelle von Hacks, Ring, Böhm, 29. Aufl., Nr. 2887, 2890, 2894, 2898 mit Schmerzensgeldern von € 250.000,00 bis € 300.000,00 bewertet. Diese Beträge sind wegen der bei der Klägerin zusätzlich vorliegenden intellektuellen Einschränkungen deutlich zu erhöhen.
Neben dem Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds im Vordergrund stehen, ist auch das Regulierungsverhalten des Schädigers bzw. des hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass die Notwendigkeit, einen Prozess zu führen, gerade bei Schwerstverletzungen eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten mit sich bringen kann. Das Regulierungsverhalten eines Versicherers kann aber nur dann schmerzensgelderhöhend wirken, wenn erkennbar begründete Ansprüche zögerlich reguliert werden, nicht aber wenn Anspruchsvoraussetzungen streitig sind, auch wenn die Beweisaufnahme letztlich zu Gunsten des Geschädigten ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2005, Az. VI ZR 83/04, juris-Rn. 41; Saarländische OLG, Urteil vom 27.7.2010, Az. 4 U 585/09, juris-Rn. 52; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006, Az. 5 U 1921/06, juris-Rn. 41 ff.).