Für viele Menschen ist der Führerschein von herausragender Bedeutung, sei aus beruflichen, privaten oder Prestigegründen.
Deshalb ist es umso wichtiger, dem Verlust vorzubeugen bzw. den drohenden Verlust zu verhindern oder zumindest abzumildern. Dies ist die Aufgabe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, der in allen Verfahrensstadien helfen kann.
-Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist im Verwaltungs- bzw. Strafrecht geregelt. Sie ist mit weitreichenden Folgen für den betroffenen Bürger verbunden. Die behördlichen Einwirkungen sollen nach dem Maßnahmenkatalog des Fahrerlaubnisrechts frühzeitig auf die Betreffenden einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch die Verkehrspsychologische Beratung, die es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, den Entzug des Führerscheins abzuwenden.
Mit Ablauf der Sperrfrist entscheiden sich einige Betroffene in der Folge für den vermeintlich leichteren Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland. Am 26. April 2012 hat der EuGH entschieden, dass auch eine ab dem 19. Januar 2009 in einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis einer Person in Deutschland ohne weitere Formalitäten anerkannt werden muss, vorausgesetzt eine evtl. vorhandene Sperrfrist ist zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen und die Wohnsitzerfordernisse wurden eingehalten.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt: Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
-Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Da von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet § 111a Abs. 1 StPO die Möglichkeit die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.
-Rechtliche Maßnahmen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
-eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder
-eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung
Im Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis dreimonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand. Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden.
Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden (Abs. 2 Nr. 1). Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt (Abs. 1 Nr. 2).
-Verwaltungsrecht
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“ Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen; der Begriff der „charakterlichen Eignung“ ist jedoch fachlich umstritten.
– MPU („Idiotentest“)
Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde, egal ob Alkohol, Drogen oder zu viele Punkte dazu geführt haben, steht eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung kurz MPU an. Seit 1954 wird die MPU in Deutschland durchgeführt und dient als Hilfe für die Fahrerlaubnisbehörden (z.B. Straßenverkehrsamt Berlin) zur Vorbereitung auf ihre Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im europäischen Ausland sind häufig strenge Strafen bei schwerwiegenden Verkehrsstraftaten üblich. Bedeutend wichtiger ist eine Auseinandersetzung mit den Ursachen, um eine stabile Änderung in der Einstellung und dem Verhalten zu erreichen.
Es gibt zahlreiche, unterschiedliche Situationen, die die Fahrerlaubnisbehörden dazu bewegt eine MPU anzuordnen. Hier ein kleiner Auszug:
- nachdem jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat (gilt auch für Fahrradfahrer!)
- bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
- wenn innerhalb der Probezeit bei Führerschein Neulingen Zuwiderhandlungen begangen werden
- weil 18 Punkte oder mehr im Verkehrszentralregister stehen
- bei Betäubungsmittel- oder Arzneimittelproblematiken
- bei der Kombination Alkohol und zu vielen Punkten
Wichtig ist die Ehrlichkeit! Zu sich selber und zu dem Verkehrspsychologen. Er wird ganz schnell heraus bekommen, wenn ihm Unwahrheiten untergejubelt werden. Von Vorteil ist es sich bei ständiger Medikation ein Attest über die Notwendigkeit geben zu lassen, damit es im Falle eines Lebertestes, oder sonstiger Laboruntersuchungen nicht zu einem Missverständnis kommt. Auch der Besuch bei seriösen Beratungsgesprächen ist nicht unwichtig. Sich mit seinem eigenem Fehlverhalten auseinander zu setzen um überzeugend erklären zu können, warum Sie in Zukunft Ihr Verhalten ändern wollen, oder schon geändert haben ist sehr wichtig.
Der Ablauf kann sehr unterschiedlich sein. Es kommt immer darauf an, für welchen Delikt man an einer MPU teilnehmen soll. 18 Punkte in der Flensburger-Kartei werden einen anderen Ablauf bei der MPU haben, als die Tatsache mit Drogen und/ oder Alkohol im Blut seinen Führerschein abgegeben zu haben. Jedoch steht fest, dass man sich viel Zeit nehmen sollte. Die körperliche (medizinische) Untersuchung wird über mehrere Stunden andauern, wobei die geistige (psychologische) Untersuchung nur etwa einen Zeitaufwand von einer Stunde in Anspruch nimmt.
Medizinischer Teil der MPU
Der medizinische Teil der MPU umfasst verkehrsrelevante Erkrankungen. Es wird auch auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch bzw. -abhängigkeit geprüft. Vorab führt der Arzt ein Gespräch über die medizinische Vorgeschichte, führt eine körperliche Untersuchung, sowie eine Labormedizinische Untersuchung ( z.B. Blutabnahme; Urin-Drogenscreening).
- Reaktionstest
Mit Hilfe eines Computers wird die Belastbarkeit (Reaktionsvermögen, Konzentration und Aufmerksamkeit) im Straßenverkehr simuliert. Es müssen verschiedene Tasten, Hebel und Pedale bedient werden. - Gesundheitstest
Es wird untersucht, welche Schäden der Alkohol oder die Drogen hinterlassen haben. Unter anderem werden die Leberwerte überprüft und in verschiedenen Verfahren festgestellt, welche Substanzen in den letzten Monaten konsumiert wurden. Sollten die Werte stark von den Normwerten abweichen, so führt das bereits zu einem negativen Gutachten. Es ist ratsam sich die ständige Einnahme von Medikamenten im Vorfeld bescheinigen zu lassen, da bestimmte Medikamente das Testergebnis beinflussen können.
Psychologischer Teil der MPU
In dem psychologischen Gespräch geht es um:
- Einsicht in das frühere Fehlverhalten
- Konsequenzen für das aktuelle Verhalten
- um Vorsätze und Verhalten für die Zukunft, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit zuverlässig verhindern.
Dabei muss das zukünftig geplante Verhalten bereits seit mindestens einem halben Jahr stabil gelebt worden sein. In der Regel dauert ein solches Gespräch nicht länger als eine Stunde. Wobei dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.
Nach Angaben des TÜV Rheinland, sind die Kosten für jedes Bundesland gleich. Das heißt, die Kosten sind nach Schwere des Vergehens gestaffelt.
- wegen einer oder mehrerer Alkoholauffälligkeiten:
383,18 € - wegen Punkten im Straßenverkehr (ohne Alkoholauffälligkeit):
332,01 € - wegen Alkoholauffälligkeit und Punkten im Straßenverkehr:
546,21 € - wegen Drogenauffälligkeiten:
535,50 € - wegen Straftat(en):
332,01 € - wegen Drogenauffälligkeiten und Punkten:
698,53 € - wegen Drogen- und Alkoholauffälligkeiten:
724,12 €