Es kommt regelmäßig vor, dass die Polizei Fahrerermittlung betreibt, indem sie den Halter anschreibt und um Benennung des Fahrers bittet. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da die Angabe des Fahrers für diesen zur Folge hat, dass er sich nicht mehr damit verteidigen kann, nicht gefahren zu sein. Andererseits droht dem Halter Ungemach, wenn er bewusst einen falschen Namen nennt, da er sich dann einer falschen Verdächtigung, einer Straftat, schuldig machen kann.
Sie müssen auch damit rechnen, dass Nachbarn, Familienangehörige, Mitarbeiter oder Geschäftskollegen befragt werden.
Die Bußgeldbehörde bedient sich zu Ermittlung des Fahrers im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Polizei als Ermittlungsbeamte. Im Regelfall wird die Polizei versuchen unter der Halteranschrift den Fahrer anzutreffen, wenn dies nicht möglich ist, Betriebsangehörige oder andere Zeugen zu befragen.
Es besteht dabei für Unbeteiligte keinerlei Verpflichtung sich mit der Polizei in irgendeiner Art und Weise auseinanderzusetzen. Niemand ist gehalten, Fragen zu beantworten oder Dokumente herauszugeben.
Es wird allerdings abgeraten die Beamten zu ignorieren. Unter dem „Deckmantel“ der Bereitschaft an der Aufklärung teilzunehmen sollte den Beamten erklärt werden, dass man sich „darum kümmern werde, im Moment aber keine Angaben machen könne“.
Ist ein Mitarbeiter alleine für den Fuhrpark verantwortlich, so sind die Beamten an diesen zu verweisen. Die Fuhrparkverwaltung kann dann unter Hinweis auf einen „erhöhten Arbeitsaufwand ebenfalls angeben, sich mit der Sache auseinanderzusetzen zu wollen“. Eine gewisse vorgeschobene Bereitschaft sollte aufgrund der Vermeidung einer möglichen Fahrtenbuchauflage signalisiert werden.
Niemand braucht sich in einem Ermittlungsverfahren selbst zu belasten, so dass man seine Fahrereigenschaft auch nicht einräumen muss. Es ist auch unzulässig auf Zeugen mit dem Ziel einzuwirken, die Identität des Fahrers preiszugeben.
Achtung: Gem. § 111 OWiG kann mit einem Bußgeld belegt werden (keine Straftat), wer über seine Identität täuscht oder diese nicht preisgibt. Man ist deshalb verpflichtet, seinen Namen, die Anschrift, seinen Beruf u.ä. anzugeben, wird man danach gefragt. Diese Regelung hat ihre Grenzen dort, wo die Selbstbelastungspflicht anfangen würde.
Diese Regeln gelten nur und ausschließlich für das Bußgeldverfahren und nicht für das Strafverfahren. Im Strafverfahren würde man u.U. wegen Strafvereitelung bestraft.